Das Umweltbundesamt (UBA) macht darauf aufmerksam, dass mit der Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine erhöhte Gefahr durch Bauprodukte für die Gesundheit und den Umweltschutz entstehen könnte.
Ob Laminat oder Estrich, Bauprodukte müssen hierzulande zumindest gewisse Anforderungen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes erfüllen. Diese Anforderungen sind aber oft weitreichender als die CE-Kennzeichnung. Und um diese CE-Kennzeichnung geht es.
Ab dem 15. Oktober soll nur noch die CE-Kennzeichnung für Bauprodukte maßgeblich sein. Das bedeutet, dass deren Anforderungen europaweit verpflichtend sind. Doch durch diese Vereinheitlichung ist es laut UBA „nicht mehr erlaubt, an nach EU-Vorgaben normierte, das heißt CE-gekennzeichnete Bauprodukte, ergänzende Anforderungen zu stellen“. Und „nach den bisher gültigen Anforderungen in Deutschland geprüfte Bauprodukte sind dann nicht mehr als solche erkennbar“.
Nur noch CE-Kennzeichnung für Bauprodukte? Das könnte problematisch werden: „die für den Umwelt- und Gesundheitsschutz benötigten Angaben fehlen (…) in der CE-Kennzeichnung noch fast komplett“. Dies ist z. B. der Fall bei gesundheitsschädlichen Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen. Die CE-Anforderungen sollen zwar zukünftig erhöht und erweitert werden, Experten vom UBA gehen allerdings davon aus, dass dies 5 bis 10 Jahre in Anspruch nehmen wird.
Sollte das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Oktober, wie bisher geplant, in nationales Recht umgesetzt werden, würde dies somit in der Praxis zu einer Schutzlücke führen. „Denn die üblichen Nachweisverfahren über die bauaufsichtliche Zulassung sind dann nicht mehr möglich für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung ─ also für die meisten Bauprodukte am Markt.“ Damit steigt das Umwelt- und Gesundheitsrisiko durch Schadstoffe beim Bauen und Sanieren bzw. bei der Nutzung von Gebäuden.
Quelle: UBA / Haufe Online Redaktion
Daraus abgeleitete Empfehlung für Bauherren: diese neuerliche Entwicklung der Rechtslage führt nicht dazu, dass bisherige Prüfzeugnisse, Zulassungen etc. ihre Gültigkeit verlieren. Für neue Projekte empfiehlt sich jedoch, Bauverträge so zu ergänzen, dass nur Bauprodukte verwendet werden dürfen, welche hinsichtlich der Umwelt- und Gesundheitsstandards die bisherigen nationalen Anforderungen erfüllen. Denn ob eine Leistung mangelfrei ist, wird letztlich durch die „vertraglich vereinbarte Beschaffenheit“ bestimmt.
© Henry Pfeifer