Eine Leistung ist abnahmereif, wenn sie keine wesentlichen Mängel aufweist und ggf. nur noch unwesentliche Restleistungen offen sind.
Interpretation:
- Ein Schlüsselfertig-Bauwerk ist abnahmereif, wenn der Einzug bzw. der Beginn der Nutzung möglich ist. Restleistung, welche diesem Kriterium nicht im Wege stehen, sind für die Abnahmereife unerheblich.
- Die Bauleistungen eines Einzelgewerkes ist abnahmereif, wenn sie entsprechend vertraglicher Vereinbarungen fertig hergestellt ist, sodass Folgegewerke darauf aufbauen können. Hinweis: ein Generalunternehmer ist auch dann zur Abnahme einer Nachunternehmerleistung verpflichtet, wenn seine Gesamtleistung gegenüber dem Auftraggeber noch nicht abnahmereif ist.
© Henry Pfeifer