„Wenn bei einer Werkleistung die einschlägige DIN nicht beachtet wird, spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine – allerdings widerlegbare – Vermutung dafür, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Werkleistung entstandene Schäden bei Beachtung der DIN vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN zurückzuführen sind.
Der auf Schadenersatz in Anspruch genommene Unternehmer hat darzulegen und zu beweisen, dass die Schäden nicht auf der Nichtbeachtung der DIN beruhen, also auch bei deren Beachtung entstanden wären. Dies geht zulasten des Unternehmers. Die Nichtbeachtung der DIN erlaubt den Schluss, dass das Schadensrisiko demjenigen zuzuweisen ist, der es durch Wahrung dieser Regeln gerade abwenden sollte.“ (OLG Düsseldorf, I 23 U80/11)
Auf den Punkt gebracht bedeutet das: von einer Norm sollte nur in begründeten Fällen abgewichen werden.
© Henry Pfeifer