„Die Abnahme ist die mit der körperlichen Hinnahme verbundene Billigung des Werks als (in der Hauptsache) vertragsgemäße Leistung.“ (BGH, 24.11.1969, VII ZR 177/62)
Inhalt der Abnahme:
- Pflicht des Auftraggebers bzw. des Bestellers, die Werkleistung zu prüfen, ob sie im Wesentlichen vertragsgemäß ist
- körperliche Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber / Besteller
© Henry Pfeifer