Bauherren müssen bei Lückenbebauung den Platz für die Wärmedämmung mit einkalkulieren. Dies ergibt sich aus dem aktuellen Urteil des BGH in Karlsruhe, AZ V ZR 196/16.
Grundsätzlich müssen es Grundstücksnachbarn dulden, wenn der benachbarte Giebel nachträglich von außen gedämmt wird und die Dämmung die Grundstücksgrenze dabei überragt. Diese Regelung ist jedoch nur für Bestandsbauten gedacht, deren Massivwände schon direkt an der Grundstücksgrenze stehen. Bei einer nachträglichen Lückenbebauung (Neubau) kann und muss nach o.g. Urteil von vornherein jedoch so geplant werden, dass die Wand des Neubaus inkl. Wärmedämmung die Grundstücksgrenze nicht überragt.
© Henry Pfeifer