Zum Artikel Holztreppen – 40mm-Treppe nicht mehr ohne Nachweis ist im Deutschen Handwerksblatt 11/13 auf Seite 47 wie folgt zu lesen:
„Wer von fachlichen Standards abweicht, arbeitet mangelhaft, auch wenn er damit den Wunsch des Kunden erfüllt. In Fachfragen sollte man lieber nicht auf den Kunden hören, wie der Fall beweist, den der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat: Ein Bauherr stritt sich mit seinem Treppenbauer über die Ausführung einer Holztreppe. Der Handwerker hatte die Wangen der Treppe in 40 Millimeter Dicke hergestellt, weil es der Kunde so verlangt hatte. Später bemängelte der, dass die Treppe wegen der zu dünnen Wangen fehlerhaft sei. Unter anderem biege sie sich durch und sei für die Belastung insgesamt zu schwach ausgelegt. Der Handwerker wehrte sich: Er habe die Treppe genau so hergestellt, wie vertraglich festgelegt. Das Werk sei nicht mangelhaft.
Der BGH war anderer Ansicht: Die Leistung eines Handwerkers müsse den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, unabhängig davon, was im Vertrag konkret vereinbart wurde. Weiche die Leistung von diesen Regeln ab, sei das Werk als mangelhaft einzustufen. Nach Aussage des Sachverständigen, der die fachlichen Standards im „Regelwerk Handwerkliche Holztreppen“ zugrundelege, müsse die Wangenstärke einer Holztreppe grundsätzlich 50 Millimeter betragen. Im Einzelfall könne auch eine Treppe mit 40 Millimetern standsicher sein. Doch das müsse der Auftragnehmer durch eine bauaufsichtliche Zulassung dokumentieren. Hier fehle so ein Nachweis der Standsicherheit, also entspreche die Treppe nicht den anerkannten Regeln der Technik.
Auf den Vertrag berief sich der Handwerker vergeblich: Er dürfe mit einem unerfahrenen Auftraggeber ohne Fachkenntnisse im Bauwesen nichts vereinbaren, was vom fachlichen Mindeststandard abweiche, so der BGH. Wenn ein Handwerker derlei vereinbare, müsse er den Bauherrn zumindest ausdrücklich darauf hinweisen. Dass eine Ausführung mit Wangenstärke 40 Millimeter gängige Praxis sei, entlaste ihn auch nicht. Damit stehe nämlich keineswegs fest, ob sich diese Praxis bewährt habe. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. März 2013, Az.: VII ZR I34/I2)“