Ob ein Mangel wesentlich oder unwesentlich ist, ist von der Wertung im Einzelfall abhängig. „Unwesentlich“ in diesem Sinne bedeutet, dass die Abnahme für den Auftraggeber im Wesentlichen vertragsgemäß zumutbar sein muss. Es ist ersichtlich, dass diese Frage auf den Verwendungszweck des Werkes abstellt und festzustellen ist, ob die Gebrauchstauglichkeit des Werkes gegeben ist. Die Bewertung ist daher nicht davon abhängig, wie teuer die Beseitigung eines Mangels ist, sondern ob der Mangel den Verwendungszweck des Werkes wesentlich beeinträchtigt.
Beispiel: eine noch nicht funktionstüchtige Wasserleitung in einem neu erstellten Mehrfamilienhaus kann einen wesentlichen Mangel darstellen, da eine funktionierende Trinkwasserversorgung für ein Mehrfamilienhaus als notwendig anzusehen ist. Es ist dabei unerheblich, ob die Inbetriebnahme der Wasserleitung mit vergleichsweise geringem Aufwand möglich ist, etwa weil nur ein defektes Ventil zu tauschen sei.
© Henry Pfeifer