Ab 1. Mai 2014 ist die Veröffentlichung bestimmter Angaben aus dem Energieausweis Pflicht. Darauf weist die Deutsche Energie-Agentur (dena) hin. Die Regelung ist Teil der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014), die ab Mai in Kraft tritt.
Die Verpflichtung gilt für alle Immobilieninserate in kommerziellen Medien wie etwa Zeitungen oder kostenpflichtigen Online-Portalen. Die Verkäufer bzw. Vermieter sind nach der neuen Regelung dafür verantwortlich, dass die wichtigsten Kenndaten aus dem Energieausweis genannt werden. Wer die Angaben unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld.
Wenn es sich um Wohngebäude handelt, müssen nach der neuen EnEV folgende Daten in der Anzeige berücksichtigt werden:
- der im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger der Heizung des Gebäudes (z. B. Öl, Gas, Fernwärme, Pellets, usw.)
- die Art des vorliegenden Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
- der jeweilige im Energieausweis angegebene Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr
- das Baujahr des Gebäudes
- die Effizienzklasse, wenn ein neu ausgestellter Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegt. Liegt ein älterer Energieausweis vor, müssen die darin angegebenen Daten für den Endenergiebedarf/Endenergieverbrauch bzw. der Energieträger der Heizung veröffentlicht werden.
Für Nichtwohngebäude gelten zum Teil abweichende Regelungen. Mit Einführung der neuen EnEV gewinnt der Energieausweis für Gebäude auch darüber hinaus an Bedeutung. So sind Verkäufer und Vermieter künftig verpflichtet, den Ausweis bei Immobilienbesichtigungen vorzulegen. Nach Abschluss des Vertrages muss der Ausweis dann unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden.