Für Heizkessel, welche älter als 30 Jahre sind, gilt seit Januar 2015 eine Austauschpflicht. Jedoch kein Gesetz ohne Ausnahmen… Die Pflicht gilt für Konstanttemperaturkessel, welche vor 1985 eingebaut wurden. Wer seit 01.02.2002 jedoch im eigenen Ein- oder Zweifamilienhaus wohnt, ist von der Austauschpflicht ausgenommen. Befreit von der Austauschpflicht sind ebenfalls Anlagen in Mehrfamilienhäusern mit mehr als 400 kW Nennleistung, sowie alle Brennwert- und Niedertemperaturkessel. Wer jetzt ein Haus mit austauschpflichtigem Kessel kauft, muss diesen innerhalb von zwei Jahren austauschen. Kontrollen erfolgen durch den jeweiligen Bezirksschornsteinfeger.