Aus der aktuellen Rechtsprechung zum Thema Überwachungspflicht der Bauleitung:
OLG Düsseldorf, AZ 5 U 135/14 –> Bauleitung hat „besondere Überwachungspflicht“ in kritischen Bauphasen bzw. bei besonderen Gefahrenquellen
„besondere Überwachungspflicht“ z.B. bei:
- Altbautsanierung –> OLG Celle, AZ 7 U 159/12
- Betonierungs- und Bewehrungsarbeiten –> OLG Düsseldorf, AZ 23 U 18/12
- Keller / Tiefgarage als Weiße Wanne –> OLG Düsseldorf, AZ 5 U 135/14
- Fassade mit Wärmedämmverbundsystem –> BGH, AZ VII ZR 187/12
- Abdichtungen, Wärmedämmung, Dacheindeckungen –> OLG Frankfurt, AZ 6 U 181/11
In welcher Hinsicht ist zu überwachen:
- Baugenehmigung bzw. Sanierungsgenehmigung
- Landesbauordnung und darin Eingetragene Technische Baubestimmungen
- Abweichung von der Genehmigungsplanung
- Abweichung von der Ausführungsplanung
- Abweichung von der vertraglich geschuldeten Leistung (Leistungsverzeichnis)
- Abweichung von den allgemein annerkannten Regeln der Technik
- Übereinstimmung von Zulassungen und Datenblättern mit den vor Ort eingebauten Produkten
- … und einiges mehr.
Quelle: WEKA, RA Frank Thiele